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13. Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 30.12.2025 über das Verbot des Feuerentzündens im Wald
Aufgrund der langanhaltenden trockenen Witterung herrscht in Waldbeständen große Trockenheit und ist daher von einer erhöhten Waldbrandgefahr auszugehen. Zur Vorbeugung gegen das Entstehen von Waldbränden wird daher von der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck als gem. § 170 Abs. 1 Forstgesetz 1975 zuständige Forstbehörde gem. § 41 Abs. 1 Forstgesetz 1975 für das Gebiet des Bezirkes Innsbruck-Land Folgendes verordnet:
§ 1In sämtlichen Waldgebieten des Bezirkes Innsbruck-Land sowie in deren Gefährdungsbereichen sind jegliches Feuerentzünden und das Rauchen verboten.Umfasst von diesem Verbot sind auch Zweckfeuer, wie das Verbrennen von Astmaterial auf Almflächen im Nahbereich des Waldes und das Verbrennen von Rinde und Ästen zum Zwecke der Borkenkäferbekämpfung.Hinweis: Der Gefährdungsbereich ist überall dort gegeben, wo in Anbetracht der Größe des Feuers, der Beschaffenheit der Bodendecke, der Topografie und der meteorologischen Verhältnisse (Niederschlag, Windstärke, Windrichtung) das Übergreifen eines Bodenfeuers oder das Übergreifen eines Feuers durch Funkenflug auf den benachbarten Wald nicht ausgeschlossen werden kann.
§ 2Übertretungen nach dieser Verordnung werden gemäß § 174 Abs. 1 lit. a Ziffer 17 Forstgesetz 1975 mit einer Geldstrafe bis zu Euro 7.270,00 oder mit Freiheitsstrafe bis zu 4 Wochen bestraft.
§ 3Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.Die Bezirkshauptfrau:i.V. Fankhauser
EBs WaldbrandVO 23122025-1.pdf herunterladen (0.09 MB)
Verordnung BH Innsbruck vom 30.12.2025 / Verbot des Feuerentzündens im Wald (185 KB) - .PDF
30.12.2025